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Teilnahmebedingungen des Kreisjugendrings (KJR) Kronach
für Kinder- und Jugendreisen


Der Kreisjugendring Kronach des Bayerischen Jugendrings, KdöR, vertreten durch die/den jeweilige/n Vorsitzende/n ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter freier Träger der Jugendarbeit und kein kommerzieller Reiseanbieter. Er erfüllt mit seinen Angeboten eine Aufgabe im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts (§§ 11, 12 KJHG/SGB VIII) und der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Die Angebote werden mit öffentlichen Mitteln gefördert, sie dienen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Der KJR Kronach verfolgt keine Gewinnabsichten.

Leistungen, Änderungen
Inhalt, Umfang und Preis der Angebote ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung. Das jeweilige Angebot kann eine Mindest-/Höchstteilnehmer/innenzahl vorsehen, bei deren Nichterreichen/Überschreiten kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung besteht. Die Anreise/Abreise zum/vom Zusteige-/Aussteigeort wird nicht vom KJR Kronach geleistet und verantwortet. Alle Teilnehmer/innen nehmen an allen Programminhalten lt. Programmbeschreibung teil. Unternehmungen, die im Rahmen der Programmgestaltung ausdrücklich selbstständig für die Teilnehmer/innen ermöglicht werden und nicht im Teilnahmepreis enthalten sind, können auf eigenes Risiko, eigene Kosten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht durch den KJR Kronach durchgeführt werden.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Programminhalte oder Reiserouten, die nach Vertragsschluss erforderlich werden und nicht vom KJR Kronach wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind zulässig soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der KJR Kronach ist berechtigt, Reisen abzusagen, sofern wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. Teilnehmer/innen werden unverzüglich informiert, geleistete Zahlungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Anmeldung, Vertrag , Zahlung
Jede/r Teilnehmer/in muss das für das jeweilige Angebot vorgeschriebene Alter und den Wohnsitz im Landkreis Kronach haben. 10% der Gesamtteilnehmerzahl dürfen auch ausserhalb des Landkreises Kronach wohnen. Die Anmeldung ist verbindlich, wenn sie auf dem für die Veranstaltung vorgesehenen Formblatt erfolgt. Mit Vertragsschluss ist auch der Teilnehmerbeitrag bzw. eine Anzahlung in der im Anschreiben festgelegten Höhe fällig.

Rücktritt
Vor Reisebeginn ist ein Rücktritt jederzeit möglich. Eine schriftliche oder telefonische Rücktrittserklärung wird mit dem Tag des Eingangs der Erklärung beim KJR Kronach wirksam. Nichtzahlung fälliger Beträge des Teilnahmepreises ersetzt keineswegs eine Rücktrittserklärung. Im Falle eines Rücktritts oder des Nichterscheinens bei Reisebeginn kann der KJR Kronach eine angemessene finanzielle Entschädigung in Höhe der ihm dadurch entstandenen Kosten verlangen.

Gegebenenfalls sollten die Teilnehmer/innen eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen.

Höhere Gewalt
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der KJR Kronach als auch der/die Teilnehmer/in den Vertrag nur nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der KJR Kronach wird dann den gezahlten Teilnahmepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der KJR Kronach ist verpflichtet, die infolge einer Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den/die Teilnehmer/in zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem/der Teilnehmer/in zur Last.

Mithilfe, Beteiligung der Teilnehmer/innen
Der/die Teilnehmer/in ist entsprechend der jeweiligen Programmbeschreibung zur Mithilfe und Mitgestaltung verpflichtet. Es wird erwartet, dass im Rahmen der pädagogischen Ziele der/die Teilnehmer/in sich mitgestaltend beteiligt und den Weisungen der Aufsichtspersonen bzw. Verboten entsprechend handelt.
Soweit Vorbereitungs/-Nachbereitungsveranstaltungen vorgesehen sind, ist die Teilnahme daran verbindlich.
Für den Fall, dass Teilnehmer/innen sich fortwährend den Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzen oder gegen geltendes Recht verstoßen (Drogenkonsum, Diebstahl u. a.), und den Ablauf der Veranstaltung gefährden, ist der KJR Kronach berechtigt, den/die Teilnehmer/in von der Veranstaltung auszuschließen und nach Rücksprache und Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten u.U. auf eigene Kosten zurück zu befördern. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmepreises besteht in diesem Falle nicht.

Versicherungen
Beim KJR Kronach besteht für seine Reisen eine Haftpflicht- und Unfallversicherung, bei Auslandsreisen inklusive Krankenversicherung mit Krankenrücktransport, deren Umfang beim KJR Kronach abgefragt/eingesehen werden kann. Für weitere Versicherungen sind die Teilnehmer/innen selbst verantwortlich, z.B. Reisegepäckversicherung.

Haftung, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
Der KJR Kronach haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für eine gewissenhafte Vorbereitung seiner Veranstaltungen, die sorgfältige Auswahl seiner Betreuer/innen und Leistungsträger. Die Haftung des KJR Kronach für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie nicht aus unerlaubter Handlung hervorgehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der Teilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den KJR Kronach herbeigeführt wurde oder er allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der KJR Kronach haftet nicht für den Verlust von Gegenständen oder bei Diebstahl während der Reise. Der/die Teilnehmer/in haftet für von ihm/von ihr  schuldhaft verursachte Schäden, soweit diese nicht von einer Versicherung des KJR Kronach gedeckt sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Vermittelt der KJR Kronach Fremdleistungen haftet er nicht selbst für deren Durchführung.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Rechtsvorschriften
Über Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes (Pass, Visa, Zoll-, Devisen- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften) informiert der KJR Kronach. Teilnehmer/innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden bei Auslandsreisen vom KJR Kronach auf Anfrage informiert. Alle Reiseteilnehmer/innen sind selbst für die Einhaltung entsprechender Bestimmungen und die erforderlichen Papiere/Bescheinigungen verantwortlich. Bei Nichtbeachtung trägt der/die Teilnehmer/in die Folgen und damit u.U. verbundene Kosten.

Leistungsstörungen
Teilnehmer/innen sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, damit ein eventuell entstehender Schaden gering gehalten bzw. eine Störung behoben werden kann. Beanstandungen müssen vor Ort unverzüglich den Betreuungspersonen gemeldet werden und Abhilfe muss verlangt werden. Der/Die Teilnehmer/in ist verpflichtet, angebotene, gleichwertige Ersatzleistungen anzunehmen. Wird die Anzeige eines Mangels schuldhaft unterlassen, entstehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dem KJR Kronach ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Erst danach und nach Einschaltung der Personensorgeberechtigten darf von Selbstabhilfe Gebrauch gemacht werden oder bei einem erheblichen Mangel die Reise gekündigt werden. Eine Fristsetzung erübrigt sich, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom KJR Kronach verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des/der Teilnehmers/in geboten ist. Der KJR Kronach kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem KJR Kronach gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer/in an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war.

Personenbeförderung
Eventuelle Personenbeförderungen werden eigenverantwortlich und auf Rechnung eines lizenzierten Busunternehmens selbstständig durchgeführt. Der Name, Adresse des jeweiligen Busunternehmens ist dem Merkblatt zu entnehmen.

Mitteilungspflichten
Der KJR Kronach ist mit der Anmeldung über Krankheiten oder Gebrechen bzw. sonstige erhebliche Umstände mit Auswirkungen auf die Reiseteilnahme zu informieren. Eine Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Mit der Anmeldung erklären sich die Personensorgeberechtigten mit ärztlicher Behandlung ihrer minderjährigen Kinder bei Krankheit oder Unfällen einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dies Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Personensorgeberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle von übertragbaren Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz ist eine Teilnahme nicht erlaubt. Ein Merkblatt zu übertragbaren Krankheiten kann beim KJR Kronach eingesehen werden.

Dokumentation
Mit der Anmeldung erklären die Teilnehmer/innen / Personensorgeberechtigen ihr Einverständnis, dass die Veranstaltungen des KJR Kronach dokumentiert werden und angefertigte Fotos, Filme oder sonstiges Material im Rahmen der gemeinnützigen Aufgabenstellung des KJR Kronach veröffentlicht und verwertet wird. Ein Vergütungsanspruch entsteht dadurch nicht.

Salvatorische Klausel
Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrages haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.