Bild Merkblatt Infektionsschutz
Aktuelles
 
Druckansicht Kontakt Anfahrt Impressum/Datenschutz Wappen Landkreis Kronach
Landkreis Kronach
Bürgerservice
Landratsamt
Landkreis
Gemeinden
Wirtschaft
Verkehr
Natur, Kultur
Tourismus
Gesundheit
Soziales
Bildung
Gesellschaft
Berufsbildung
Bildungsförderung
Erwachsenenbildung
Jugendarbeit/ Kreisjugendring
Jugendübernachtungs- haus Mitwitz
Jahresprogrammheft
Teilnahmebedingungen
Merkblatt Infektionsschutz
Ferienpass
Fortbildungsreihe ExtraTours
Zuschussrichtlinien für Jugendarbeit
Individualzuschüsse
Kindergärten
Kreis- u. Autobücherei
Kreisbildstelle
Schulen

 
Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz

Am 1. Januar 2001 ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Ein Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen zählen auch Ferienangebote mit Übernachtung. Das Infektionsschutzgesetz trägt mit diesem Abschnitt dem Umstand Rechnung, dass dort wo Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit den betreuenden Erwachsenen in engen Kontakt kommen, begünstigende Bedingungen für die Übertragung von Krankheitserregern bestehen können. Neben anderen vorbeugenden Maßnahmen zur Infektionsverhütung, verpflichtet das neue Gesetz die Leitung unseres Sommerlagers die nachfolgende Information an die Eltern unserer Teilnehmer weiterzugeben:


Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und an unserem Ferienlager teilnimmt, kann es andere Kinder oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht an unserer Ferienfreizeit teilnehmen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist , die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);

  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar- ,Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die die Teilnahme an unserem Ferienangebot nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie andere Lagerteilnehmer oder Betreuer anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes an einem Ferienangebot teilnehmen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie die Leitung unseres Ferienangebotes über die Erkrankung informieren. Die Freizeitleitung wird dann mit dem Gesundheitsamt klären, ob Ihr Kind ggf. zu Hause bleiben muss.

Wann ein Teilnahmeverbot für Ferienangebote für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Teilnahmeverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen, soweit es uns möglich ist.