Bild Individualzuschüsse
Aktuelles
 
Druckansicht Kontakt Anfahrt Impressum/Datenschutz Wappen Landkreis Kronach
Landkreis Kronach
Bürgerservice
Landratsamt
Landkreis
Gemeinden
Wirtschaft
Verkehr
Natur, Kultur
Tourismus
Gesundheit
Soziales
Bildung
Gesellschaft
Berufsbildung
Bildungsförderung
Erwachsenenbildung
Jugendarbeit/ Kreisjugendring
Jugendübernachtungs- haus Mitwitz
Jahresprogrammheft
Ferienpass
Junior-Kulturring
Fortbildungsreihe ExtraTours
Zuschussrichtlinien für Jugendarbeit
Individualzuschüsse
Kindergärten
Kreis- u. Autobücherei
Kreisbildstelle
Schulen

 
Richtlinien für Individualzuschüsse zu Freizeiten sowie zur Ferienbetreuung
für Kinder von Berufstätigen

Zuschuss-Antrag für Individualzuschüsse (Kinder- und Jugendfreizeiten, Ferienbetreuungsmaßnahmen)
Allgemeines

Der Kreisjugendring Kronach gewährt individuell und einkommensabhängig Zuschüsse an Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz im Landkreis Kronach, deren Kinder an nachstehend aufgeführten Angeboten teilnehmen:
  • Kinder- und Jugendfreizeiten, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe durchgeführt werden und mindestens drei Tage dauern.
  • Ferienbetreuungsmaßnahmen, die im Landkreis Kronach stattfinden und von anerkannten Trägern der Jugendhilfe durchgeführt werden. Eine Bezuschussung ist möglich bei einer wochenweise (nicht tageweise) Teilnahme des Kindes/ der Kinder und einer Berufstätigkeit der Eltern oder des Elternteils (bei Alleinerziehenden) von mindestens 19,25 Wochenstunden (= Halbtagsbeschäftigung).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haus-haltsmittel.

Nicht gefördert werden
  • schulische Maßnahmen
  • Kurse
  • Personen über 26 Jahre
  • Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des Landkreises Kronach
  • Freizeitangebote aus dem kommerziellen Bereich
  • Kuren


Einkommens- und Fördergrenzen

Für die Berechnung des Zuschusses gilt die Bekanntgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Förderung von Familienerholung auf dem Bauernhof vom 10.01.95 in der jeweils gültigen Fassung. Die Fördergrenzen sind an oben genannte Bekanntmachung gekoppelt.

Die Zuschusshöhe berechnet sich nach dem Familiennettoeinkommen, das heißt alle Einkommensarten abzüglich Sozialabgaben und Steuern.


Zuschusshöhe

Mit 70 % der Kosten einer Maßnahme wird gefördert, wenn das Familiennettoeinkommen nachfolgende Beträge nicht übersteigt:
  • für alleinstehende Elternteile 500,00 €
  • für beide Elternteile 650,00 €
Jedes Kind mindert das Familiennettoeinkommen um 240,00 €.

Mit 30 % der Kosten einer Maßnahme wird gefördert, wenn das Familiennettoeinkommen nachfolgende Beträge nicht übersteigt:
  • für alleinstehende Elternteile 770,00 €
  • für beide Elternteile 980,00 €
Jedes Kind mindert das Familiennettoeinkommen um 300,00 €.

Als Kosten einer Maßnahme wird der Teilnehmerbeitrag des Veranstalters angenommen. Wenn der Teilnehmerbeitrag bei Kinder- und Jugendfreizeiten nur Teilverpflegung beinhaltet, erhöht sich der zuschussfähige Betrag um 15,00 € bei Übernachtung mit Frühstück bzw. 10,00 € bei Halbpension pro Tag. Bei der Ferienbetreuung werden zusätzliche Verpflegungskosten nicht berücksichtigt.

Bei Freizeiten werden Individualzuschüsse bis zu einer Höhe von 150,00 € gewährt.

Bei Ferienbetreuungen wird ein Individualzuschuss bis zu einer Höhe von 20,00 €
(70% Zuschuss) bzw. 10,00 € (30% Prozent Zuschuss) pro Woche gewährt.


Antragstellung

Ein Zuschuss muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Kreisjugendring Kronach beantragt werden. Alle angegebenen Einkommensarten sind durch Belege nachzuweisen. Sind vom Antragsteller weitere Zuschüsse beantragt, muss über deren Höhe Auskunft gegeben werden. Ein zu Unrecht erhaltener Zuschuss muss zurückgezahlt werden.

Nach Beendigung der Maßnahme ist innerhalb von 3 Wochen eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Grundsätzlich werden Zuschüsse erst nach der Teilnahme des
Kindes/ der Kinder an der Freizeit- bzw. Ferienmaßnahme ausgezahlt. Den Veranstaltern kann eine Kostenzusage nach Zuschussbewilligung erteilt werden.


Ausnahmen

In besonders begründeten Fällen kann von diesen Zuschussrichtlinien abgewichen werden.


Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinien treten ab 16.04.2008 in Kraft.